Zusammenfassung des Urteils AGVE 2012 56: Obergericht/Handelsgericht
Das Personalrekursgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einem Mitarbeiter während der Kündigungsfrist eine andere Stelle anzubieten, sondern nur zum Zeitpunkt der Kündigung. In einem konkreten Fall, in dem ein Kläger aufgrund organisatorischer Gründe entlassen wurde, wurde geprüft, ob die Kündigung rechtswidrig war und ob der Arbeitgeber eine Entschädigung leisten muss. Es stellte sich heraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung im Dezember 2011 keine passende Stelle für den Kläger verfügbar war. Daher war die Kündigung nicht zu beanstanden. Es wurde auch festgestellt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet war, die Entlassung des Klägers aufgrund der späteren Kündigung eines Hauswarts zurückzunehmen.
Kanton: | AG |
Fallnummer: | AGVE 2012 56 |
Instanz: | Obergericht/Handelsgericht |
Abteilung: | - |
Datum: | 23.11.2012 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | 56 Auflösung eines kommunalen Anstellungsverhältnisses aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründenandere zumutbare Stelle anzubieten, besteht bloss im Zeitpunkt derKündigung und nicht auch während der Kündigungsfrist(Erw. II/7.4) |
Schlagwörter: | Kündigung; Pflicht; Zeitpunkt; Klägers; Arbeit; Personalrekursgericht; Kündigungsfrist; Hauswart; Entlassung; Arbeitgeber; Auflösung; Gründen; Arbeitgebers; Anstellungsverhältnis; Entscheid; Beklagten; Widerrechtlichkeit; Hauswartes; Anstellungsverhältnisses; Möglichkeit; Personalrekursgerichts; Kreissschule; Umstritten; Entlassenen; Geltung; Anträge; üfen |
Rechtsnorm: | Art. 336a OR ; |
Referenz BGE: | 128 III 70; |
Kommentar: | - |
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